Statuten des Segelclubs Albertus Magnus Schule (SC AMS)
Stand: 9.3.2012

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Segelclub Albertus Magnus Schule” (Kurzform SC AMS) und hat seinen Sitz in Wien.
  2. Der Verein anerkennt als ordentliches Mitglied die Satzung des Österreichischen Segelverbandes (ÖSV) in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes Sportunion Wien und wird darauf im Zuge seines öffentlichen Auftretens in geeigneter Form (Homepage, Drucksorten, usw.) hinweisen.
  4. Der Clubstander entspricht dem Muster der Anlage A.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der SC AMS ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, überparteilicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung). Der SC AMS bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegung, Sport und Kultur unter Bedachtnahme auf die ethischen, christlichen Grundwerte und die geistigen Werte der österreichischen Kultur sowie im Bekenntnis zur friedlichen Völkerverbindung durch Sport. Insbesondere soll dabei die Ausübung des Segelsportes ermöglicht, gepflegt und gefördert werden und dabei besonderer Wert auf die Ausbildung und Heranführung der Jugend zum Regattasegeln gelegt werden. Dazu wird der SC AMS die Kooperation mit Schulen, insbesonders der Albertus Magnus Schule, weiter suchen und pflegen.

    Diesen Zweck verfolgt der Verein insbesondere, indem er

    1. Einrichtungen schafft und unterhält, die den Mitgliedern den Segelsport ermöglichen, erleichtern und dabei der Sicherheit dienen,
    2. Regatten abhält und Preise dafür aussetzt,
    3. die Beteiligung seiner Mitglieder an auswärtigen Regatten fördert,
    4. die gegenseitige Unterstützung seiner Mitglieder beim Segelsport fördert und seglerischen Nachwuchs heranbildet,
    5. seine Mitglieder in segelsportlichen Belangen ausbildet,
    6. in den genannten Belangen den Verkehr seiner Mitglieder untereinander fördert und
    7. Medien aller Art herausgibt.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Aufbringung

  1. Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. die Aufnahmegebühr,
    2. die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsbeiträge,
    3. Instandhaltungsbeiträge,
    4. sonstige von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge,
    5. allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen,
    6. Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln,
    7. Einnahmen aus Werbung und Einnahmen von Sponsoren,
    8. Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.
  2. Die unter i bis iv genannten Beiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr kann vom Vorstand bei der Wiederaufnahme ehemaliger Mitglieder ermäßigt werden.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.3. des laufenden Jahres zu bezahlen. Bei fehlendem Zahlungseingang erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung, den Mitgliedsbeitrag mit einer Zusatzgebühr von 10 Euro bis zum 30.6. des Jahres zu bezahlen. Bei einem weiteren Zahlungsverzug erfolgt eine weitere (eingeschriebene) Mahnung, in der die Mitgliedsgebühr mit einer zusätzlichen Gebühr von 5 Euro und dem Zahlungsziel 30.9. vorgeschrieben wird. Bei Austritt, Streichung oder Ausschließung eines Mitgliedes werden alle Beiträge, unabhängig davon, ob sie bereits vorgeschrieben wurden oder nicht, jedenfalls sofort fällig.
  4. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr, zu dessen Beginn die Beiträge vom Finanzreferenten einzufordern sind. Den während eines Kalenderjahres aufgenommenen Mitgliedern sind die Beiträge unmittelbar nach der Aufnahme vom Finanzreferenten vorzuschreiben. Die Generalversammlung kann Säumniszuschläge bei Zahlungsverzug festsetzen.
  5. Wer seine Mitgliedschaft durch Austritt, Ablauf, Streichung oder Ausschließung verloren hat, hat keinerlei Anspruch auf Rückerstattung — auch nicht aliquot — der von ihm bereits geleisteten Beiträge, Spenden sowie auf das Vereinsvermögen.
  6. Ein allfällig beschlossener Instandhaltungsbeitrag wird bei einer freiwilligen Mitwirkung eines Mitgliedes an den notwendigen Tätigkeiten und Aufgaben (z. B. Reparaturen, Instandsetzung Stege und Halle, Regattaeinsätze) des SC AMS im Umfang von mindestens 10 Stunden nicht fällig gestellt. Bei Erreichung einer geringeren Stundenzahl verringert sich der Instandhaltungsbeitrag in prozentueller Höhe. Die durchzuführenden Tätigkeiten und Aufgaben werden durch den Vorstand des SC AMS ausgeschrieben.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereines unterscheidet folgende Arten:

    1. Ehrenmitglied
    2. Ordentliches Mitglied
    3. Anschlussmitglied
    4. Jugendmitglied
    5. Außerordentliches Mitglied
    6. Förderndes Mitglied
    7. Saisonmitglied
    8. Jugend-Halbsaisonmitglied.
  2. Ehrenmitglied: Person, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den SC AMS ernannt wird.

    Ordentliches Mitglied: Mitglied mit aktivem und passivem Wahlrecht und mit uneingeschränkten Mitgliedsrechten. Beitragsermäßigungen können insbesondere für Studenten, Präsenzdiener und Zivildiener von der Generalversammlung festgelegt werden.

    Anschlussmitglieder bzw Jugend-Anschlussmitglieder: sind Personen, die in enger Beziehung zu einem Ordentlichen Mitglied stehen, beispielsweise im gemeinsamen Haushalt leben.

    Jugendmitglieder: sind Kinder bzw. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Mitgliedschaft von Jugendmitgliedern bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

    Jugendmitglied (Studenten/Präsenzdiener/Zivildiener): sind Mitglieder, die den Nachweis führen können, in eine der drei angeführten Kategorien zu entfallen.

    Außerordentliche Mitglieder sind physische, aber insbesondere auch juristische Personen, die nicht in eine der in Abs. 1 i – iv bzw. vi bis viii genannten Kategorien fallen. Gemeinsam mit den fördernden Mitgliedern obliegt ihnen die Unterstützung und Förderung des SC AMS.

    Förderndes Mitglied: Mitglied, das aus Alters- bzw. Interessensgründen nicht mehr aktiv am Clubleben teilnimmt.

    Saisonmitglied: Mitgliedschaft auf die Dauer eines Jahres für Personen, die an der Ausübung des Segelsports interessiert sind, ohne jedoch eine Vereinszugehörigkeit anzustreben. Saisonmitglieder zahlen einen für Saisonmitglieder vorgesehenen Jahresbeitrag und nehmen mit eingeschränkten Mitgliedsrechten am Vereinsleben teil.

    Jugend-Halbsaisonmitglieder: Jugendliche können (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) befristet auf die Dauer eines Halbjahres aufgenommen werden. Sie haben das Recht, an Schulprojekten des SC AMS, den Neigungsgruppenveranstaltungen, dem Samstagssegeln und an den Sommersegelwochen die Clubeinrichtungen zu benützen.

  3. Rechte und Pflichten, die mit den in Abs.1 genannten Mitgliedsarten verbunden sind, sofern sie nicht in den Statuten definiert werden, legt der Vorstand fest. Desgleichen entscheidet der Vorstand über die Zuerkennung einer Mitgliedsart sowie die Möglichkeiten des Wechsels zwischen verschiedenen Mitgliedsarten, sofern die Statuten keine Festlegung treffen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Zum Ehrenmitglied kann nur eine Person ernannt werden, die sich um den Segelsport oder den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf eines einstimmig beschlossenen Vorschlages des Vorstandes an die Generalversammlung, die mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung über den Vorschlag entscheidet. Ehrenmitglieder sind jedes Pflichtbeitrages enthoben.
  4. Der SC AMS ist berechtigt, die Vereinsverwaltung automatisationsunterstützt vorzunehmen und zu diesem Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten an die übergeordneten Vereine (Verbände) weiterzugeben.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch den Tod,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung,
    4. durch Ausschluss
    5. durch Ablauf.
  2. Mitglieder können jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich ihren Austritt erklären. Abmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden erst zum Abmeldetermin des darauffolgenden Jahres wirksam. Mündliche Vereinsabmeldungen sind ungültig. Mit einer Abmeldung sind zugleich offene Verbindlichkeiten zu begleichen. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
  3. Kommt ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Fälligkeitstag nicht nach, so ist mit einer Nachfrist zu mahnen. Bleibt die Frist unbeachtet, so ist mittels eingeschriebenen Briefes eine neuerliche Nachfrist von 14 Tagen mit der Androhung der Streichung zu setzen. Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz der oben beschriebenen Mahnungen mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Über verfügte Streichungen hat der Vorstand der Generalversammlung zu berichten.
  4. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere
    1. wegen eines das Ansehen oder die Interessen des Vereines schwer schädigenden Verhaltens,
    2. wegen unüberlegter Unternehmungen oder grob fahrlässigem Verhalten zu Wasser,
    3. wegen gröblichen Zuwiderhandelns gegen diese Statuten oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes,
    4. wegen schwer unsportlichen Verhaltens,
    5. wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung.
  5. Die Untersuchung, ob ein Verhalten vorliegt, das einen Ausschlusstatbestand eines Mitgliedes aus dem Verein erfüllt, hat der Vorstand zu führen. Das Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Berufung gegen die Ausschließung ist vom ausgeschlossenen Mitglied binnen vier Wochen ab Entscheidung des Vorstandes durch Übersendung eines Schriftsatzes an den Verein einzubringen und muss vollständig begründet sein. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat aufschiebende Wirkung, und es bleibt die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes bis zur Entscheidung der Generalversammlung jedenfalls aufrecht. Die Generalversammlung entscheidet über die Ausschließung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Die Generalversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung.
  7. Nach dem Verlust der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied sein Hab und Gut innerhalb von 2 Wochen aus dem Gelände und den Räumlichkeiten des SC AMS zu entfernen. Andernfalls kann die Räumung auf Kosten des Eigentümers vorgenommen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen (Clubordnung) und Vorstandsbeschlüsse zu beanspruchen, und verpflichtet, bei Veranstaltungen des Vereins nach Möglichkeit mitzuwirken. Ebenso sind nahe Angehörige von Mitgliedern berechtigt, in eingeschränktem Ausmaß die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Regelungen dazu sind in der Clubordnung festzulegen.

  2. Mitglieder haben ihre Boote im Bootsregister des Vereins einzutragen und sind nach der Eintragung berechtigt, den Stander des SC AMS zu führen.

  3. Mitglieder haben das Recht die Clubboote gemäß der Clubordnung zu benutzen. Jugendmitglieder haben die Pflicht, sich unter Leitung seglerisch auszubilden.

  4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte aktiver Mitglieder, sind aber jedes Mitgliedsbeitrages enthoben.

  5. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den Mitgliedern §4 (1) i bis iv zu, wobei Jugendmitglieder (iv) ihr Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht erst ab dem 16. Lebensjahr ausüben dürfen. Mitglieder §4 (1) v bis viii haben Sitz in der Generalversammlung, sind jedoch weder stimmberechtigt noch aktiv oder passiv wahlberechtigt.

    Das Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht ruht, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Tag der Generalversammlung bezahlt wurde.

  6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die zulässig gefaßten Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  7. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder können durch die Generalversammlung im Detail festgelegt werden.

§8 Organe des Vereins

  1. Die Vereinsangelegenheiten werden besorgt durch
    1. den Vorstand,
    2. die Generalversammlung,
    3. die Rechnungsprüfer und
    4. das Schiedsgericht.
  2. In der Geschäftsordnung des SC AMS sind ergänzende Regelungen zu den Organen zu erlassen.

§9 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Oberbootsmann, dem Finanzreferenten, dem Administrator, dem Sportreferenten, dem Jugendreferenten und nötigenfalls weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Alle Vorstandsmitglieder werden aus der Gruppe der ordentlichen Mitglieder von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Sie bekleiden ihr Amt als Ehrenamt und müssen ihren Aufenthalt während der Segelsaison wenigstens zeitweise am Segelwasser des Vereins haben. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle für den Rest der Funktionsdauer einen Ersatz aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren.
  3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhergesehen lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§10 Aufgaben des Präsidenten und des Vorstandes

  1. Der Präsident vertritt den Verein dritten Personen gegenüber und unterzeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer oder Finanzreferenten alle Schriftstücke für den Verein, die den Verein verpflichten. Der Präsident beruft den Vorstand schriftlich oder mündlich ein, schlägt die Tagesordnung für die Vorstandssitzung vor und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands. Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Generalversammlung den Vorsitz und leitet die Verhandlungen.
  2. Dem Vizepräsidenten stehen die Befugnisse des Präsidenten bei dessen Verhinderung zu. Ist auch der Vizepräsident verhindert, so werden die Befugnisse des Präsidenten von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied wahrgenommen.
  3. Der Schriftführer führt die Korrespondenz und verwaltet das Archiv. Er hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, und es obliegt ihm die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Sitzungen des Vorstandes.
  4. Dem Oberbootsmann obliegt die Instandhaltung und Beschaffung der vereinseigenen Boote. Ebenso ist er für das dazu nötige Zubehör (z.B. Ankergeschirr, Bojen, Funkgeräte, usw.) verantwortlich und hat dem Vorstand Reparaturen, Nachschaffungen und Neuanschaffungen vorzuschlagen. Der Oberbootsmann teilt die Liegeplätze zu, verwaltet und sorgt für die Instandhaltung des Hafens und dessen Einrichtungen (z.B. Halle, Stege, Parkplatz, Hängerplatz, Werkstätte, Galerie, Kantine) und führt die Verwaltung und Instandhaltung der Liegenschaft des Vereins durch.
  5. Der Finanzreferent hebt die Beiträge von den Mitgliedern ein, leistet die ihm vom Vorstand angewiesenen Zahlungen und verwaltet die Kassa (Mitgliedergebühren, Liegeplatzgebühren, Verrechnung der Subventionen und Förderungen, etc.).
  6. Der Administrator ist für die Verwaltung der Mitgliedschaften zuständig und führt das Bootsregister, das Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer aller Bootsbesitzer beinhaltet. Weiters sind Bootstype, Bootsname, Messbrief (falls vorhanden), Flagge, unter deren Name das Boot gesegelt wird, und Liegeplatznummer im Bootsregister zu führen.
  7. Dem Sportreferenten obliegen sämtliche sportliche Belange. Dazu gehört insbesonders die Organisation des Trainings sowie die Planung und Durchführung von Regatten.
  8. Der Jugendreferent ist für das Jugendsegeln verantwortlich.
  9. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat dessen Interessen nach jeder Richtung hin wahrzunehmen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er fasst im Namen des Vereins rechtsverbindliche Beschlüsse über alle Gegenstände, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er hat das Recht für genau umrissene Tätigkeiten aus dem Kreise der Vereinsmitglieder Ausschüsse zu bilden.
  10. Der Vorstand kann für zusätzliche Aufgaben Personen in den Vorstand kooptieren. Derart kooptierten Personen steht im Vorstand kein Stimmrecht zu.
  11. Dem Vorstand kommt insbesondere zu:
  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des

    Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

  2. Vorbereitung der Generalversammlung,

  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,

  4. die Beschlüsse der Generalversammlung zu vollziehen,

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens,

  6. Abschluss und Auflösung von Verträgen wie Dienstverträgen mit Arbeitnehmern des Vereins und von Pachtverträgen,

  7. Segelfahrten, Regatten und Feste zu veranstalten,

  8. Mitglieder aufzunehmen,

  9. Vertretung des Vereins in der Segelzentrum Betriebsgesellschaft m.b.H. Zur Wahrnehmung dieser Funktion im Namen des Vorstandes kann vom Vorstand eine Person beauftragt werden. Falls dieser Vertreter nicht Mitglied des Vorstandes ist, so ist diese Person in den Vorstand zu kooptieren.

  10. Vertretung des Vereins gegenüber dem Österreichischen Segelverband (ÖSV). Zur Wahrnehmung dieser Funktion im Namen des Vorstandes kann vom Vorstand eine Person beauftragt werden.

  11. Aufgaben, die sich durch die Mitgliedschaften des SC AMS gemäß §1 ergeben.

  1. Mit der Einladung zur Vorstandssitzung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Alle Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit, bis zum Beginn der Sitzung weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen; über die Behandlung dieser Punkte entscheidet der Vorstand zu Beginn der Sitzung.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. dessen Stellvertreters den Ausschlag.
  3. Den einzelnen Vorstandsmitgliedern kann mit Vorstandsbeschluss ein Budget zur eigenverantwortlichen Verwendung für das Tagesgeschäft ihrer Verantwortungsgebiete unter Festsetzung von Höchstgrenzen für einzelne Geschäftsfälle zugeordnet werden. Inwieweit eine Ausgabe dem Tagesgeschäft zuzuordnen ist, bestimmt der Vorstand; darüber hinaus gehende Ausgaben bedürfen eines eigenen Vorstandsbeschlusses. Derart mit einem Budget ausgestattete Vorstandsmitglieder haben in regelmäßigen, vom Vorstand bestimmten Abständen dem Vorstand über die Ausgabe der Mittel zu berichten.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder anderer Vorstandsmitglieder fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Über eine derartige Notmaßnahme hat der Präsident in der nächsten ordentlichen Sitzung des in der Sache zuständigen Gremiums zu berichten.

§11 Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Ihnen ist jede Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Vereinsunterlagen gemäß den Bestimmungen des Vereinsgesetzes über die Rechnungslegung zu gewähren. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Geschäftsordnung kann weiteres vorsehen.

§12 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung aller Mitglieder ist vom Vorstand jährlich mindestens einmal einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Die Rechnungsprüfer sind im Sinne des Vereinsgesetzes auch zur selbständigen Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung berechtigt.

    Der Termin einer ordentlichen Generalversammlung ist mindestens zwei Wochen davor, der Termin der außerordentlichen Generalversammlung in dringenden Fällen mindestens acht Tage früher allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

    Der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung müssen die durch den Vorstand festgelegten Tagungsordnungspunkte beiliegen. Weitere von Vereinsmitgliedern vorgeschlagene Tagungsordnungspunkte, die bis eine Woche vor der Generalversammlung beim Schriftführer schriftlich eingelangt sind, können nur dann in die Tagesordnung der Generalversammlung aufgenommen werden, wenn sich die Mehrheit der Versammlung dafür ausspricht. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Generalversammlung wird vom Einberufer festgelegt.

    Unter dem Tagesordnungspunkt “Allfälliges” können keine Beschlüsse gefasst werden.

  3. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei höchstens eine zusätzliche Stimme pro stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden kann. Bei Wahlen und geheimen Abstimmungen ist eine Stimmübertragung nicht zulässig.

  4. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, dass durch die Statuten ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag sohin als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Teilnehmers der Generalversammlung sind Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.

§13 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  4. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Festsetzung der Beiträge,
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Ehrenpräsidentschaft,
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen,
  9. die Clubordnung und die Geschäftsordnung des Vereins zu beschließen oder abzuändern,
  10. die freiwillige Auflösung des Vereines zu beschließen,
  11. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen, wobei zum Tagesordnungspunkt “Allfälliges” keine Beschlüsse gefasst werden können.

§14 Der Ehrenpräsident

  1. Zum Ehrenpräsidenten kann nur eine Person ernannt werden, die sich um den Segelsport oder den Verein besondere Verdienste erworben hat. Der Ehrenpräsident kann vom Vorstand mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut werden. Über die Ernennung entscheidet über Vorschlag des Vorstandes die Generalversammlung gemäß §5 (3). Mit der Ehrenpräsidentschaft ist gleichzeitig auch die Ehrenmitgliedschaft gemäß §4 (1) verbunden.

§15 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Ausgenommen sind rein sportliche Belange, die im Rahmen eines Wettkampfes durch die zuständigen Schiedsgerichte und Berufungsgremien entsprechend der Internationalen Wettsegelbestimmungen bzw. des Regelwerkes des ÖSV zu behandeln sind.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen aus den übrigen passiv wahlberechtigten Vereinsmitgliedern mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins oder eine den Vereinszweck abändernde Statutenänderung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, auf welcher mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, die ihren materiellen Pflichten nachgekommen sind, anwesend sind und drei Viertel dieser anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
  2. Diese Generalversammlung hat dabei auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Liquidation unter Beachtung der §34 ff BAO zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen fällt an den — im Sinne der BAO ebenfalls — gemeinnützigen Landesdachverband “Sportunion Wien”. Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§34ff BAO.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Liquidators binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

Beschlossen durch die Generalversammlung am 9. März 2012.